Helping Hands for Romanian Strays e.V.
Helping Hands for Romanian Strays e.V.

                      Satzung                                                Helping Hands for                                    Romanian Strays e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Helping Hands for Romanian Strays e.V.
(2) Er hat den Sitz in Recklinghausen. Seine Tätigkeiten erstrecken sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschlands hinaus.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. AO.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.
(2) Die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch
• die Verbesserung der Lebensbedingungen bedürftiger Tiere im In- und Ausland, insbesondere in Rumänien, durch Schutzimpfungen, Gewährleistung tierärztlicher Versorgung oder Unterstützung von Kastrationen und Sterilisationen;
⦁ die Rettung von Tieren aus Tötungsstationen in Rumänien;
⦁ die Vermittlung bedürftiger Tiere an Pflegestellen, Tierheime und geeignete Halter;
⦁ die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für bedürftige Tiere;
⦁ die Unterhaltung von Gnadenhöfen, Rettungsstationen oder Tierheimen und
⦁ die Verbreitung des Tierschutzgedankens in der Bevölkerung durch Publikationen, Veranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen.
(3) Der Verein verwirklicht die vorstehend genannten Zwecke grundsätzlich selbst. Dies kann unter den Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 AO auch durch Hilfspersonen im Sinne dieser Vorschrift geschehen. Der Verein ist daneben auch berechtigt, gemäß § 58 Nr. 1 und 2 AO seine Mittel ganz oder teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft des privaten Rechts oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden, soweit die Mittel zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
(4) Die Zuwendung von Mitteln an ausländische Körperschaften ist nur zulässig, wenn die satzungsgemäße Verwendung dieser Mittel entsprechend den geltenden Anforderungen nachgewiesen werden kann.
(5)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins oder ihnen nahestehende Personen, Organe und gesetzliche Vertreter von Mitgliedern des Vereins oder ihnen nahestehende Personen oder mit Mitgliedern oder Organen oder gesetzlichen Vertretern von Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundene Unternehmen erhalten keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins. Die Begünstigung von natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe, unangemessene Vergütungen ist ausgeschlossen. Zulässig ist die Erstattungen nachgewiesener angemessener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom Vorstand schriftlich genehmigt wurden.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
.§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Mitglieder gelten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten als stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder.
(3) Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem / der 1. Vorsitzenden
2. dem / der 2. Vorsitzenden
3. dem / der Kassenwart(in)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2.Vorsitzenden und Kassenwart vertreten. Dabei sind der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem Kassenwart sowie der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart gemeinschaftlich nach §26 BGB vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Buchführung
6. Erstellen der Jahresberichte
7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
8. Benennung von Beiräten und Aufgabenverteilung an diese
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Vorstandsbeschlüsse können auch per Onlineabstimmung erfolgen. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes,
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins auf folgenden Verein über, welcher es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zum Tierschutz und zur Gemeinnützigkeit verwendet:
Tierschutzgruppe Rüppurr e.V.
Gnadenhof Garscha
Petra von Kopp
Untere Mühle 2
76684 Odenheim
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
Gießen, den 03.08.14

 

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Heidestr. 34
45659 Recklinghausen

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023619794388

 

 

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